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BGBl. I Nr. 31/2003

kundgemacht 06.06.2003 RIS↗Parlament↗
31. Bundesgesetz: Vollzugsgebührengesetz – VGebG und Exekutionsordnungs-Novelle 2003 – EO-Nov. 2003
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Vollzugsgebühren (Vollzugsgebührengesetz – VGebG) geschaffen und die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2003 – EO-Nov. 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 31/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 13407 § 0↗RIS↗
§ 58geändertAbs 3 (neu)
in Kraft 01.08.1989 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 31/2003 § 58↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 31/2003 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 58↗RIS↗
§. 58.
(1) Die im gegenwärtigen Gesetze bestimmten Fristen sind, wenn nicht bezüglich einzelner derselben etwas anderes angeordnet ist, unerstreckbar.
(2) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand findet wegen Versäumens einer Frist oder einer Tagsatzung nicht statt; dies gilt jedoch nicht für die im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Processe, die nach den Bestimmungen der Civilprocessordnung zu verhandeln und zu entscheiden sind.
(3) Beginnt eine Frist mit dem Einlangen eines Antrags bei Gericht und wird die mit dem Antrag verbundene Rechtsfolge auch bei einer Zustimmung zum Antrag des Antragsgegners vorgesehen, so beginnt in diesem Fall die Frist mit dem Einlangen der Zustimmung bei Gericht oder mangels einer solchen mit dem Ablauf der zur Äußerung festgelegten Frist.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Zivilprozeßordnung, Zivilprozessordnung – ZPO, ( RGBl. Nr. 113/1895), Prozeß, Prozess
Prozeß