BGBl. I Nr. 34/2003
34. Bundesgesetz: Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L, sowie Änderung des Ozongesetzes und des Immissionsschutzgesetzes-Luft
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (Emissionshöchstmengengesetz-Luft, EG-L) erlassen sowie das Ozongesetz und das Immissionsschutzgesetz-Luft geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7geändert
3. Abschnitt
Überschreitung eines Immissionsgrenzwerts
Ausweisung der Überschreitung
§ 7.
Sofern an einer gemäß § 5 betriebenen Meßstelle Messstelle eine Überschreitung eines in den Anlagen 1 bis, 2, 4 und 5 oder in einer Verordnung nach § 3 Abs. 3 festgelegten Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts festgestellt wird, hat der Landeshauptmann diese Überschreitung im Monats- oder Jahresbericht (§ 4 Abs. 2 Z 8 lit. c) auszuweisen und, ausgenommen bei Überschreitungen des in Anlage 3 festgelegten Zielwerts für Ozon, festzustellen, ob die Überschreitung des Immissionsgrenz-, -ziel- oder Alarmwerts auf
1. einen Störfall oder
… 4 unveränderte Absätze
2. eine andere in absehbarer Zeit nicht wiederkehrende erhöhte Immission
zurückzuführen ist.
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