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BGBl. I Nr. 36/2003

kundgemacht 13.06.2003 RIS↗Parlament↗
36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3741 § 0↗RIS↗
§ 221neu
in Kraft 19.04.2003 – 29.12.2014 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 · danach: BGBl. I Nr. 98/2014 § 221↗RIS↗

Zweites Hauptstück
Allgemeine Vorschriften

Erster Abschnitt
Anzuwendendes Recht

Grundsatz

Paragraph 221,

  1. Absatz eins,Für Insolvenzverfahren, die Voraussetzungen für ihre Eröffnung und ihre Wirkungen gilt, soweit in den Paragraphen 222 bis 235 nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
  2. Absatz 2,Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
    1. Ziffer eins
      bei welcher Art von Schuldnern ein Insolvenzverfahren zulässig ist;
    2. Ziffer 2
      welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Schuldner erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
    3. Ziffer 3
      die jeweiligen Befugnisse des Schuldners und des Verwalters;
    4. Ziffer 4
      die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Aufrechnung im Insolvenzverfahren;
    5. Ziffer 5
      wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf laufende Verträge des Schuldners auswirkt;
    6. Ziffer 6
      wie sich die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt;
      ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten gemäß Paragraph 231,;
    7. Ziffer 7
      welche Forderungen als Insolvenzforderungen anzumelden sind und wie Forderungen im Insolvenzverfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen;
    8. Ziffer 8
      die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen im Insolvenzverfahren;
    9. Ziffer 9
      die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf Grund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
    10. Ziffer 10
      die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Insolvenzverfahrens, insbesondere durch Ausgleich;
    11. Ziffer 11
      die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens;
    12. Ziffer 12
      wer die Kosten des Insolvenzverfahrens einschließlich der Auslagen zu tragen hat;
    13. Ziffer 13
      welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.