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BGBl. I Nr. 36/2003

kundgemacht 13.06.2003 RIS↗Parlament↗
36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3741 § 0↗RIS↗
§ 224neu
in Kraft ab 19.04.2003 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 § 224↗RIS↗

Eigentumsvorbehalt

Paragraph 224,

  1. Absatz eins,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
  2. Absatz 2,Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Verkäufers einer Sache nach deren Lieferung rechtfertigt nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrags und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen Staates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.