BGBl. I Nr. 36/2003
36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 228neu
Wirkung auf eintragungspflichtige Rechte
Paragraph 228,
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Rechte des Schuldners an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ist das Recht des Staates maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.