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BGBl. I Nr. 36/2003

kundgemacht 13.06.2003 RIS↗Parlament↗
36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 3741 § 0↗RIS↗
§ 241neu
in Kraft ab 19.04.2003 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 § 241↗RIS↗

Ausländische Insolvenzverwalter

Paragraph 241,

  1. Absatz eins,Die Insolvenzverwalter und deren Vertreter dürfen in Österreich alle Befugnisse ausüben, die ihnen in dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, zustehen.
  2. Absatz 2,Bei der Ausübung ihrer Befugnisse haben sie das österreichische Recht zu beachten, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer. Die Befugnisse umfassen nicht die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
  3. Absatz 3,Der Insolvenzverwalter hat sich durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch eine andere von der Behörde oder dem Gericht des Bestellungsstaates ausgestellte Bescheinigung auszuweisen, wobei eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden kann.