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BGBl. I Nr. 36/2003

kundgemacht 13.06.2003 RIS↗Parlament↗
36. Bundesgesetz: Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG
Bundesgesetz, mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Insolvenzrechtseinführungsgesetz, das Bankwesengesetz und das Versicherungsaufsichtsgesetz geändert werden (Bundesgesetz über das Internationale Insolvenzrecht – IIRG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 36/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 168 § 0↗RIS↗
§ 82geändertXVII. Insolvenzbestimmungen: Überschrift (entfallen)
in Kraft 01.04.2002 – 04.05.2004 · idF BGBl. I Nr. 97/2001 · danach: BGBl. I Nr. 36/2003 § 82↗RIS↗
in Kraft 05.05.2004 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 36/2003 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 82↗RIS↗
XVII. Insolvenzbestimmungen
§ 82.
(1) Über das Vermögen eines Kreditinstitutes kann ein Ausgleichsverfahren nicht eröffnet werden. Im Konkurs eines Kreditinstitutes findet ein Zwangsausgleich nicht statt.
… 5 unveränderte Absätze
(2) In Geschäftsaufsichts- und Konkursverfahren von Kreditinstituten steht der FMA Parteistellung zu.
(3) Der Antrag auf Eröffnung des Konkurses kann nur von der FMA, während aufrechter Geschäftsaufsicht nur von der Aufsichtsperson gestellt werden. Ansonsten ist § 70 KO anzuwenden.
(4) Als Aufsichtsperson kann auch eine juristische Person bestellt werden.
(5) Das Gericht hat vor Bestellung und Abberufung einer Aufsichtsperson oder eines Masseverwalters die FMA anzuhören.
(6) Das Gericht hat die FMA und die Oesterreichische Nationalbank von der Anordnung der Geschäftsaufsicht durch Übersendung eines Edikts unverzüglich zu verständigen.