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BGBl. I Nr. 48/2003

kundgemacht 31.07.2003 RIS↗Parlament↗
48. Bundesgesetz: Erlassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 und Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsruhegesetzes und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen wird und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 111 § 0↗RIS↗
§ 88geändertAbs 1 Anm (entfallen); Abs 2 (neu); Abs 3 (neu)
in Kraft 01.08.2002 – 31.07.2003 · idF BGBl. I Nr. 111/2002 · danach: BGBl. I Nr. 48/2003 § 88↗RIS↗
in Kraft 01.08.2003 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 48/2003 · danach: BGBl. I Nr. 85/2013 § 88↗RIS↗
§ 88.
(1) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn sich der Gewerbeinhaber nach den für ihn in Betracht kommenden Rechtsvorschriften nicht mehr zulässigerweise in Österreich aufhält.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
(2) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten drei Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber mit der Entrichtung der Umlage an die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft mehr als drei Jahre im Rückstand ist. Vor der Erlassung des Entziehungsbescheides ist der Gewerbeinhaber auf die Rechtsfolge der Entziehung nachweislich aufmerksam zu machen. Von der Entziehung ist abzusehen, wenn spätestens zugleich mit der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Entziehung verfügt worden ist, die Bezahlung des gesamten Umlagenrückstandes nachgewiesen wird.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2002)
(4) Die Gewerbeberechtigung ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn das Gewerbe während der letzten fünf Jahre nicht ausgeübt worden ist und der Gewerbeinhaber unbekannten Aufenthaltes ist.
(5) Die Gewerbeberechtigung für die Ausübung eines Gewerbes in der Form eines Industriebetriebes ist von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn gemäß § 347 Abs. 2 festgestellt worden ist, daß der Betrieb nicht in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, und der Gewerbeinhaber den erforderlichen Befähigungsnachweis nicht erbringen kann.