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BGBl. I Nr. 48/2003

kundgemacht 31.07.2003 RIS↗Parlament↗
48. Bundesgesetz: Erlassung des Öffnungszeitengesetzes 2003 und Änderung der Gewerbeordnung 1994, des Arbeitsruhegesetzes und des Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Öffnungszeitengesetz 2003 erlassen wird und die Gewerbeordnung 1994, das Arbeitsruhegesetz und das Sonn- und Feiertags-Betriebszeitengesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 48/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arbeitsruhegesetz (ARG) 11 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1 Z 1 lit f
in Kraft 08.08.2001 – 31.07.2003 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 48/2003 § 19↗RIS↗
in Kraft 01.08.2003 – 30.04.2004 · idF BGBl. I Nr. 48/2003 · danach: BGBl. I Nr. 30/2004 § 19↗RIS↗
… 9 unveränderte Absätze
5. ABSCHNITT
Sonderbestimmungen
Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer in Verkehrsbetrieben
§ 19.
(1) Für Arbeitnehmer
1. in Verkehrsbetrieben im Sinne des
a) Eisenbahngesetzes 1957,
b) Kraftfahrliniengesetzes (KfLG),
c) Luftfahrtgesetzes,
d) Schifffahrtsgesetzes,
e) Gelegenheitsverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 112,
f) § 276 156 GewO 1994 (Schlepplifte), sowie
2. in Schlaf-, Liege- und Speisewagenunternehmungen im Rahmen des fahrenden Betriebes der Eisenbahnen
… 6 unveränderte Absätze
kann durch Kollektivvertrag die wöchentliche Ruhezeit und die Ruhezeit an Feiertagen abweichend von den §§ 3, 4 und 7 geregelt werden, soweit diese Arbeitnehmer nicht gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 und 3 vom Geltungsbereich ausgenommen sind.
(2)
1. Die wöchentliche Ruhezeit darf in einzelnen Wochen 36 Stunden unterschreiten oder ganz unterbleiben, wenn in einem kollektivvertraglich festgelegten Zeitraum eine durchschnittliche Ruhezeit von 36 Stunden erreicht wird. Zur Berechnung dürfen nur mindestens 24stündige Ruhezeiten herangezogen werden.
2. Die Lage der Ersatzruhe kann abweichend von § 6 festgelegt werden.
3. In Fällen des besonderen Bedarfes kann zur Aufrechterhaltung des Verkehrs durch Betriebe im Sinne des Abs. 1 eine finanzielle Abgeltung der Ersatzruhe vorgesehen werden.
(3) In Betrieben von Gebietskörperschaften können dienstrechtliche Vorschriften, die den wesentlichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwingend festlegen, Regelungen im Sinne der Abs. 1 und 2 treffen.