Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 65/2003

kundgemacht 14.08.2003 RIS↗Parlament↗
65. Bundesgesetz: EZA-Gesetz-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, EZA-G), das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 und das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 geändert werden (EZA-Gesetz-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 65/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entwicklungszusammenarbeitsgesetz (EZA-G) 1512 § 0↗RIS↗
§ 24neu
in Kraft 15.08.2003 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 65/2003 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 24↗RIS↗

römisch fünf. Teil

Schlussbestimmungen

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Durchführung eines Einzelvorhabens dürfen in den Fällen, in denen gemäß dem Bundeshaushaltsgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 213 in der jeweils geltenden Fassung, das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen ist, dem Bundesministerium für Finanzen die notwendigen personenbezogenen Daten übermittelt werden.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Rechnungs- und Gebarungskontrolle der nach diesem Bundesgesetz vorgenommenen Ausgaben- und Einnahmengebarung des Bundes dürfen nach Maßgabe des Rechnungshofgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 144 in der jeweils geltenden Fassung, dem Rechnungshof personenbezogene Daten in dem für die Wahrnehmung der Kontrollaufgaben notwendigen Ausmaß übermittelt werden.
  3. Absatz 3,In Fällen gemeinsamer Finanzierung (Kofinanzierung) dürfen personenbezogene Daten auch dem Kofinanzierungspartner übermittelt werden, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der in den der Kofinanzierung zugrunde liegenden Vereinbarungen enthaltenen Kontrollrechte der Kofinanzierungspartner bildet.
  4. Absatz 4,Desgleichen dürfen personenbezogene Daten über ein Förderungs- bzw. Auftragsverhältnis im erforderlichen Umfang an Institutionen übermittelt werden, die an der Vorbereitung, Durchführung oder Evaluierung des Projektes mitzuwirken haben.
  5. Absatz 5,Die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken, insbesondere im Rahmen der Öffentlichkeits- und Informationsarbeit, richtet sich nach den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 165 in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 6,Die Tätigkeit der ADA gemäß Teil römisch zwei Abschnitt 2 ist dem öffentlichen Bereich im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins und 2 des Datenschutzgesetzes 2000 zuzurechnen. Die Verwendung von Daten durch die ADA als Dienstleister ist an die Weisungen des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten gebunden.