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BGBl. I Nr. 73/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2003× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 3571 § 0↗RIS↗
§ 103geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 103↗RIS↗
in Kraft 01.09.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 173/2004 § 103↗RIS↗
Hilfsbetriebe
§ 103. Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.
(1) Luftverkehrsunternehmen dürfen unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften ohne gesonderte luftfahrtrechtliche Bewilligung solche Hilfsbetriebe führen, die unmittelbar und ausschließlich den Verkehrsaufgaben desselben Unternehmens dienen.
(2) Luftverkehrsunternehmen dürfen für die Instandhaltung der von ihnen betriebenen Luftfahrzeuge Hilfsbetriebe führen (Instandhaltungshilfsbetriebe). Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach Maßgabe der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt die Voraussetzungen, unter denen diese Instandhaltungshilfsbetriebe von ihm oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu genehmigen sind, mit Verordnung festzulegen.