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BGBl. I Nr. 73/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2003× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 3571 § 0↗RIS↗
§ 108geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.1992 – 31.08.2003 · idF BGBl. Nr. 452/1992 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 108↗RIS↗
in Kraft 01.09.2003 – 26.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 83/2008 § 108↗RIS↗
§ 108. Betriebsaufnahmebewilligung.
(1) Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Unternehmers vom Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung) § 108.
(21) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr hat nach Einlangen des in Abs. 1 bezeichneten Antrages eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle abzuhalten. Hiebei ist zu prüfen, ob die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Der Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens darf nur auf Grund einer auf Antrag des Inhabers der Beförderungsbewilligung vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde erteilten Bewilligung aufgenommen werden (Betriebsaufnahmebewilligung).
(32) Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Die Aufnahme des Betriebes ist zu bewilligen, wenn die im Bescheid über die Beförderungsbewilligung auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind und die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Die Bewilligung ist schriftlich zu erteilen, andernfalls liegt ein mit Nichtigkeit bedrohter Fehler vor.