BGBl. I Nr. 73/2003
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 119geändertlit a; Abs 2 (entfallen)
… 3 unveränderte Absätze
VIII. Teil: Sicherung der Luftfahrt.
A. Flugsicherung.
§ 119. Begriff der Flugsicherung.
a) die Luftverkehrsregelung einschließlich der Bewegungslenkung auf Flugplätzen und der in luftfahrtüblicher Weise (insbesondere NOTAM und Aeronautical Information Publication Austria) kundzumachenden allgemeinen Anordnungen,
b) die flugsicherungstechnischen Dienste,
… 5 unveränderte Absätze
c) die Flugberatung,
d) den Flugwetterdienst,
e) die Überwachung der Einhaltung der im Luftverkehr geltenden Rechts- und Sicherheitsvorschriften,
f) die luftfahrtbehördliche Abfertigung der Luftfahrzeuge einschließlich ihrer Besatzung,
g) den Fernmeldeverkehr für Flugsicherungszwecke und
h) die Mitwirkung an dem der Luftfahrt dienenden Such- und Rettungsdienst, insbesondere den Alarmdienst.