Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 73/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2003× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 3571 § 0↗RIS↗
§ 126geändertAbs 1
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 126↗RIS↗
in Kraft 01.09.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 173/2004 § 126↗RIS↗
§ 126. Zivile Luftfahrtveranstaltungen.
(1) Für Wettbewerbe oder Schauvorstellungen, an denen Zivilluftfahrzeuge beteiligt sind (zivile Luftfahrtveranstaltungen), ist dürfen unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine nur mit einer Bewilligung erforderlich der gemäß Abs. 4 zuständigen Behörde durchgeführt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Verkehrssicherheit, durch die Veranstaltung gefährdet werden könnte.
(3) Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies für die sichere Durchführung der Luftfahrtveranstaltung erforderlich ist.
(4) Wenn sich die zivile Luftfahrtveranstaltung auf mehr als vier Bundesländer erstreckt, ist zur Erteilung der Bewilligung der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Inneres, ansonsten der Landeshauptmann zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Veranstaltung durchgeführt werden soll.