BGBl. I Nr. 73/2003
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 149geändertAbs 1 Z 1, Schlussteil, Z 2 bis Z 7
Haftungshöchstbeträge
§ 149.
(1) Der Ersatzpflichtige haftet für jeden Unfall bis zu folgenden Beträgen:
1. bei Flugmodellen nicht eingebautem Luftfahrtgerät bis 20 kg
20 kg Höchstgewicht ........................ 12 Millionen Schilling ......................... 872 000 Euro
2. bei Flugmodellen nicht eingebautem Luftfahrtgerät über 20 kg
20 kg Höchstgewicht und bei Luftfahrzeugen,
soweit sie nicht durch einen
Verbrennungsmotor angetrieben werden, bis
3. bei Luftfahrzeugen, welche nicht unter Z 2
4. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 1 200 kg bis
5. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 2 000 kg bis
6. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 5 700 kg bis
7. bei Luftfahrzeugen mit mehr als 14 000 kg
(2) Ein Drittel der im Abs. 1 genannten Summe dient für den Ersatz von Sachschäden, zwei Drittel für den Ersatz von Personenschäden. Wird der für den Ersatz von Sachschäden oder den Ersatz von Personenschäden jeweils vorgesehene Höchstbetrag nicht oder nicht zur Gänze in Anspruch genommen, so kann er für den Ersatz der Schäden der anderen Art beansprucht werden.
(3) Die Höchstsumme des Schadenersatzes für jede verletzte Person beträgt 15 Millionen Schilling.
(4) Die Haftung mehrerer Halter eines Luftfahrzeuges oder Flugmodells für einen Unfall ist durch die in den Abs. 1 bis 3 vorgesehenen Höchstbeträge begrenzt. Im übrigen haftet jeder der an einem Unfall beteiligten Halter bis zu den für ihn vorgesehenen Höchstbeträgen.