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BGBl. I Nr. 73/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
73. Bundesgesetz: Änderung des Luftfahrtgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Luftfahrtgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2003× zu LFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Luftfahrtgesetz (LFG) 3571 § 0↗RIS↗
§ 46geändertlit a
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 102/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/2003 § 46↗RIS↗
in Kraft 01.09.2003 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 73/2003 · danach: BGBl. I Nr. 173/2004 § 46↗RIS↗
§ 46. Widerruf der Ausbildungsbewilligung.
Die Ausbildungsbewilligung ist von der Austro Control GmbH oder von einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b zuständigen Behörde zu widerrufen, wenn
a) eine der Voraussetzungen gemäß § 43 Abs. 1 nicht mehr gegeben ist oder im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nicht gegeben war und dieser Mangel noch fortdauert, oder eine der Voraussetzungen, die zur Erteilung der Ausbildungsbewilligung geführt haben, nicht oder nicht mehr gegeben ist oder eine Betriebspflicht gemäß § 42 Abs. 2 nicht erfüllt wird.
b) der Inhaber der Ausbildungsbewilligung nicht innerhalb eines Jahres, gerechnet vom Zeitpunkt der Zustellung der Ausbildungsbewilligung an, um die Betriebsaufnahmebewilligung angesucht hat, oder
… 3 unveränderte Absätze
c) die Betriebsaufnahmebewilligung rechtskräftig versagt worden ist, oder
d) der Ausbildungsbetrieb länger als ein Jahr geruht hat, oder
e) der Ausbildungsbetrieb gemäß § 45 untersagt wurde und die Mängel nicht fristgerecht behoben worden sind.