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BGBl. I Nr. 74/2003

kundgemacht 21.08.2003 RIS↗Parlament↗
74. Bundesgesetz: Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – Änderung des Bundesgesetzes über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz)
Bundesgesetz, mit dem – in Umsetzung der Richtlinie 2001/37/EG – das Bundesgesetz über das Herstellen und das In-Verkehr-Bringen von Tabakerzeugnissen sowie die Werbung für Tabakerzeugnisse und den Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2003× zu TNRSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetz (TNRSG) 291 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1, Z 1 (neu), Z 2 (neu); Abs 2 Z 1, Schlussteil, Z 2, Z 3, Z 4 bis Z 14 (neu); Abs 3 bis Abs 5; Abs 6 (neu)
in Kraft 01.07.1995 – 21.08.2003 · idF BGBl. Nr. 431/1995 · danach: BGBl. I Nr. 74/2003 § 5↗RIS↗
in Kraft 22.08.2003 – 30.06.2008 · idF BGBl. I Nr. 74/2003 · danach: BGBl. I Nr. 105/2007 § 5↗RIS↗
Warnhinweise
§ 5.
(1) Packungen von Tabakerzeugnissen müssen auf der Vorderseite beziehungsweise der am ehesten ins Auge fallenden Seite mit dem Warnhinweis „Rauchen gefährdet die Gesundheit“ versehen sein. Bei Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, ist an Stelle des Wortes „Rauchen“ das Wort „Tabak“ zu verwenden. Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung mit dem allgemeinen Warnhinweis
1. “Rauchen kann tödlich sein.” oder
2. “Rauchen fügt Ihnen und den Menschen in Ihrer Umgebung erheblichen Schaden zu.” versehen werden.
(2) Packungen von Tabakerzeugnissen, die zum Rauchen bestimmt sind, müssen ferner auf der anderen am ehesten ins Auge fallenden Breitseite der Packung mit einem dem ergänzenden Warnhinweis entsprechend folgenden Regeln versehen sein:
1. Zigarettenpackungen sowie Feinschnittpackungen müssen auf der anderen Breitseite alternierend jeweils einen der folgenden Warnhinweise tragen: “Raucher sterben früher.”
a)„Rauchen verursacht Krebs“,
b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“, c)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihres Kindes bereits in der Schwangerschaft“
d)„Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko schwerer
Erkrankungen“.
Die Warnhinweise der lit. a bis d müssen mit der gleichen Häufigkeit auf den Packungen einer Sorte erscheinen. Abweichungen dürfen nicht mehr als 5 vH betragen.
2. Packungen jeder Sorte von Zigarren, Zigarillos Pfeifentabak oder anderen zum Rauchen bestimmten Tabakerzeugnissen, mit Ausnahme von Zigaretten und Feinschnitt, müssen alternierend jeweils einen “Rauchen führt zur Verstopfung der folgenden Warnhinweise tragen: Arterien und verursacht Herzinfarkte und Schlaganfälle.”
a)„Rauchen verursacht Krebs“,
b)„Rauchen verursacht Herz- und Gefäßkrankheiten“,
c)„Rauchen führt zu tödlichen Krankheiten“
d)„Rauchen gefährdet die Gesundheit Ihrer Mitmenschen“.
3. Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen den Warnhinweis „Verursacht Krebs“ tragen. “Rauchen verursacht tödlichen Lungenkrebs.”
4. “Rauchen in der Schwangerschaft schadet Ihrem Kind.”
5. “Schützen Sie Kinder - Lassen Sie sie nicht Ihren Tabakrauch einatmen!”
6. “Ihr Arzt oder Apotheker kann Ihnen dabei helfen, das Rauchen aufzugeben.”
7. “Rauchen macht sehr schnell abhängig: Fangen Sie gar nicht erst an!”
8. “Wer das Rauchen aufgibt, verringert das Risiko tödlicher Herz- und Lungenerkrankungen.”
9. “Rauchen kann zu einem langsamen und schmerzhaften Tod führen.”
10. “Hier finden Sie Hilfe, wenn Sie das Rauchen aufgeben möchten:
Befragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.”
11. “Rauchen kann zu Durchblutungsstörungen führen und verursacht Impotenz.”
12. “Rauchen lässt Ihre Haut altern.”
13. “Rauchen kann Spermatozoen schädigen und schränkt die Fruchbarkeit ein.” oder
14. “Rauch enthält Benzol, Nitrosamine, Formaldehyd und Blausäure.”
versehen werden.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz kann unter Bedachtnahme auf die einschlägigen Rechtsetzungsakte der Europäischen Union durch Verordnung auch andere als die in Abs. 2 genannten Warnhinweise vorschreiben. Die unter Abs. 1 und 2 angeführten Warnhinweise sind jeweils alternierend so zu verwenden, dass sie regelmäßig auf den Packungen erscheinen.
(4) Den Warnhinweisen gemäß Abs. 1 und 2 und einer Verordnung gemäß Abs. 3 sind die Worte „Die EU-Gesundheitsminister:“ voranzustellen. Die in Abs. 1 bis 3 sowie Abs. 5 festgesetzten Bestimmungen sind auch auf jede im Einzelhandelsverkauf verwendete Außenverpackung mit Ausnahme von durchsichtigen zusätzlichen Verpackungen anzuwenden.
(5) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle eines der in Abs. 2 oder einer Verordnung gemäß Abs. 3 angeführten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen anderen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen. Bei solchen Tabakerzeugnissen ist die Angabe gemäß Abs. 4 nicht erforderlich, wenn diese Angabe nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes nicht vorgeschrieben ist. Packungen von Tabakerzeugnissen, die nicht zum Rauchen bestimmt sind, müssen auf der am ehesten ins Auge fallenden Breitseite (Vorderseite) der Packung folgenden Warnhinweis tragen: “Dieses Tabakerzeugnis kann Ihre Gesundheit schädigen und macht abhängig.”
(6) Tabakerzeugnisse aus anderen Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes dürfen an Stelle der in den Abs. 1 bis 5 festgesetzten Warnhinweise einen nach den Rechtsvorschriften des Herstellerlandes zulässigen spezifischen Warnhinweis in deutscher Sprache tragen.