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BGBl. I Nr. 78/2003

kundgemacht 26.08.2003 RIS↗Parlament↗
78. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2003
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, das Futtermittelgesetz 1999, das Qualitätsklassengesetz und das Forstgesetz 1975 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 78/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Futtermittelgesetz 1999 (FMG 1999) 12 § 0↗RIS↗
§ 13geändertAbs 2
in Kraft 20.07.2002 – 26.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 110/2002 · danach: BGBl. I Nr. 78/2003 § 13↗RIS↗
in Kraft 27.08.2003 – 10.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 78/2003 · danach: BGBl. I Nr. 87/2005 § 13↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Zulassung
§ 13.
(1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:
1. technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;
2. Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;
3. Mischfuttermittel, die aus Futtermitteln mit hohen Gehalten an unerwünschten Stoffen bestehen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit Gesundheit und Generationen Frauen durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.
(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.
(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.