Absatz eins,Die Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen gilt als Verhinderungszeitraum im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3 und ist unter Anwendung dieser Bestimmung auf die Lehrzeit anzurechnen. Paragraph 9, Absatz 9, gilt sinngemäß.
BGBl. I Nr. 79/2003
79. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und des Bäckereiarbeiter/innengesetzes 1996
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 und das Bäckereiarbeiter/innengesetz 1996 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 27cneu
Teilnahme an internationalen Ausbildungsprogrammen
Paragraph 27 c,
- Absatz 2,Teilnehmer an internationalen Ausbildungsprogrammen gemäß Absatz eins, gelten als Lehrlinge im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, im Sinne des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG), Bundesgesetzblatt Nr. 324 aus 1977, und im Sinne des Einkommensteuergesetzes.