Absatz eins,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer einshinsichtlich der Paragraphen 11, Absatz 6 und 11 a der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
- Ziffer 2hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 6 und 7 der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
- Ziffer 3hinsichtlich des Paragraph 27 b, der Bundesminister für Finanzen.
- Ziffer 4hinsichtlich der Betriebe, die in den Wirkungsbereich der Verkehrs-Arbeitsinspektion fallen, der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales;
- Ziffer 5hinsichtlich aller anderen Bestimmungen der Bundesminister für Arbeit und Soziales.