BGBl. I Nr. 7/2003
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 44cgeändertAbs 1
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ....................... 3 423,3 Euro 495,2 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2a ...................... 3 023,9 Euro 087,4 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2b ...................... 2 513,8 Euro 566,6 €,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ....................... 1 888,1 Euro 927,8 €.
§ 60a Abs. 3, 4, 8 und 9 des Gehaltsgesetzes 1956 ist sinngemäß
… 12 unveränderte Absätze
anzuwenden.
(2) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die zwar nicht in
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze. § 60a Abs. 6 bis 9 des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als
dem Ausmaß von drei Achtel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.