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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 23 § 0↗RIS↗
§ 44cgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 44c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 44c↗RIS↗
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ....................... 3 423,3 Euro 495,2 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2a ...................... 3 023,9 Euro 087,4 €,
in den Entlohnungsgruppen l 2b ...................... 2 513,8 Euro 566,6 €,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ....................... 1 888,1 Euro 927,8 €.
§ 60a Abs. 3,  4, 8  und 9  des Gehaltsgesetzes  1956 ist  sinngemäß
… 12 unveränderte Absätze
anzuwenden.
(2) Vertragslehrern  des Entlohnungsschemas II L, die zwar  nicht in
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber  mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als  Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des  Bundes oder  an gleichartigen  Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10  Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage  im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze.  § 60a Abs. 6 bis 9  des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als
dem  Ausmaß von  drei  Achtel  ihrer Lehrverpflichtung  als  Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.