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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 23 § 0↗RIS↗
§ 49jgeändertAbs 1
in Kraft 30.09.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 87/2001 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 49j↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 § 49j↗RIS↗
Entgelt
§ 49j.
(1) Das Entgelt des vollbeschäftigten Professors ist unter Berücksichtigung seiner Aufgaben und Funktionen, der Stellung des zu vertretenden Faches an der betreffenden Universität oder Universität der Künste, des Bedarfs nach den Studienvorschriften und der budgetären Bedeckbarkeit mit einem Jahresbruttobetrag in einem Rahmen von 600 000 S bis 1 800 000 S zu vereinbaren. Für die Zeit ab 1. Jänner 2002 treten an die Stelle des Betrages von 600 000 S der Betrag von 43 952,5 Euro und an die Stelle des Betrages von 1 800 000 S der Betrag von € bis 131 857,6 Euro € zu vereinbaren.
(2) Bei Teilbeschäftigung gebührt nach § 21 der entsprechende Anteil.
… 4 unveränderte Absätze
(3) Das Jahresentgelt ist in 14 gleiche Teile zu teilen, zwölf davon sind als Monatsentgelt, zwei als Sonderzahlungen nach § 8a Abs. 2 auszuzahlen.
(4) Wird der Professor nur während eines Teiles des Jahres verwendet, gebührt das Entgelt nach den Regeln des § 8a anteilig.
(5) Der im Abs. 1 genannte Rahmen sowie der nach Abs. 1 vereinbarte Jahresbruttobetrag erhöhen sich jeweils um den Prozentsatz, um den sich das Gehalt der Gehaltsstufe 5 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) nach § 48 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage nach dem 1. Jänner 2002 erhöht.
(6) Mit dem Entgelt sind auch alle mengenmäßigen und zeitlichen Mehrleistungen abgegolten, ausgenommen sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journal- und Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. Ausgenommen sind weiters Tätigkeiten im Rahmen der Teilrechtsfähigkeit der Universität (Universität der Künste), soweit hiefür eine gesonderte Abgeltung (§ 49c Abs. 4) erfolgt. Für außergewöhnliche Leistungen können jederzeit widerrufbare Leistungsprämien zuerkannt werden.