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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 23 § 0↗RIS↗
§ 73geändertAbs 2
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 87/2002 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 73↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 73↗RIS↗
Funktionszulage
§ 73.
(1) Dem Vertragsbediensteten der Entlohnungsschemata v und h gebührt eine Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 65 Abs. 4 oder 5 in Verbindung mit § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Bewertungsgruppen zugeordnet ist. Eine solche dauernde Betrauung ist auch in befristeten Dienstverhältnissen und bei Ersatzkräften zulässig. Eine dauernde Betrauung mit einem Arbeitsplatz ist jedoch immer nur dann möglich, wenn keine andere Person mit diesem Arbeitsplatz dauernd betraut ist.
(2) Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete
_____________________________________________________________________ _______________________________________
in der Bewertungsgruppe Euro
_____________________________________________________________________ Bewertungs- Euro
v1/2 352,9 gruppe
v1/3 442,0 _______________________________________
v1/4 1 067,0 v1/2 360,3
_____________________________________________________________________ v1/3 451,3
v2/2 38,2 v1/4 1098,6
v2/3 198,2 _______________________________________
v2/4 289,6 v2/2 39,0
v2/5 381,1 v2/3 202,4
v2/6 739,3 v2/4 295,7
_____________________________________________________________________ v2/5 389,1
v3/2, h1/2 28,2 v2/6 754,8
v3/3, h1/3 99,1 _______________________________________
v3/4, h1/4 175,3 v3/2, h1/2 28,8
v3/5 259,1 v3/3, h1/3 101,2
_____________________________________________________________________ v3/4, h1/4 179,0
v4/2, h2/2 30,4 v3/5 264,5
v4/3, h2/3 72,5 _______________________________________
v4/2, h2/2            31,0
v4/3, h2/3            74,0
(3) Durch die für die Bewertungsgruppen v1/4 und v2/6 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
… 3 unveränderte Absätze
(4) Ist ein Vertragsbediensteter des Entlohnungsschemas h einer niedrigeren Entlohnungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Entlohnungsgruppe betraut, gebührt ihm die für diese Funktion in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in seiner Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, gebührt sie anstelle der in der höheren Entlohnungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.
(5) In Dienstbereichen, bei denen es nach der Natur des Dienstes notwendig ist, die Vertragsbediensteten nach einiger Zeit zu einer anderen Dienststelle zu versetzen, tritt bei der Anwendung der Abs. 1 bis 4 an die Stelle der dauernden Betrauung einer Funktion die Übertragung einer Funktion für einen Zeitraum, der nach Bestätigung der gemäß § 2e zuständigen Personalstelle ein Jahr übersteigen soll.
(6) Während der Ausbildungsphase am Beginn des Dienstverhältnisses nach § 66 besteht kein Anspruch auf Funktionszulage.