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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 23 § 0↗RIS↗
§ 74geändertAbs 2 Z 1 lit a, lit b, Z 2 lit a, lit b, Z 3 lit a, lit b
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 74↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.06.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 74↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Fixes Monatsentgelt
§ 74.
(1) Dem Vertragsbediensteten der Bewertungsgruppen v1/5, v1/6 und v1/7 gebührt anstelle des Monatsentgelts nach den §§ 71 oder 72 und einer Funktionszulage ein fixes Monatsentgelt nach Abs. 2.
(2) Das fixe Monatsentgelt beträgt für Vertragsbedienstete
1. in der Bewertungsgruppe v1/5
a) für die ersten fünf Jahre ................. .................... 6 154,9 Euro; 284,2 €,
b) ab dem sechsten Jahr ...................... ......................... 6 500,0 Euro 636,5 €,
2. in der Bewertungsgruppe v1/6
a) für die ersten fünf Jahre ................. .................... 6 564,1 Euro 701,9 €,
b) ab dem sechsten Jahr ...................... 6 909,2 Euro ......................... 7 054,3 €,
3. in der Bewertungsgruppe v1/7
a) für die ersten fünf Jahre ................. 6 909,2 Euro .................... 7 054,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr ...................... ......................... 7 388,7 Euro 543,9 €.
(3) Auf die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Bewertungsgruppe sind
… 6 unveränderte Absätze
1. § 29c, § 29e Abs. 5 und § 29h Abs. 2 anzuwenden und
2. Zeiten einzurechnen, die
a) in einer Verwendung derselben oder einer höheren Bewertungsgruppe zurückgelegt worden sind oder,
b) im Bundesdienst außerhalb dieses Entlohnungsschemas in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Bewertungsgruppe des Vertragsbediensteten oder höheren Bewertungsgruppe zuzuordnen wäre.
(4) Durch das fixe Monatsentgelt gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen des Vertragsbediensteten als abgegolten. 13,65% des fixen Monatsentgelts gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Wird ein Vertragsbediensteter der Bewertungsgruppe v1/5, v1/6 oder v1/7 in eine andere Entlohnungsgruppe eingestuft, kommt für ihn eine allfällige Ergänzungszulage nach § 15a nicht in Betracht.