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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 23 § 0↗RIS↗
§ 95geändertAbs 1; Abs 1a (neu); Abs 2
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 95↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 30.04.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 95↗RIS↗
Abschnitt IX
Schlußbestimmungen
Sonderverträge und Teuerungszulage
§ 95.
(1) Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2002 2003 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2002 2003 um 0,8% 2,1%, mindestens aber um 30 €, erhöht.
(1a) Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2003 gemäß § 36 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die im Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2003 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
(2) Ergeben sich bei der Anwendung des der Abs. 1 und 1a im Endergebnis Restbeträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden ("kaufmännische Rundung"). Die nach den Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 36 vorgesehenen Genehmigung des Bundesministers für öffentliche Leistung und Sport.
(3) Eine Erhöhung nach den Abs. 1 bis 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
… 4 unveränderte Absätze
1. sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
2. im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
(4) Sofern es zur Anpassung des Monatsentgeltes und der im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist, können durch Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates Teuerungszulagen gewährt werden. Diese Teuerungszulagen sind in Hundertsätzen festzulegen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen im § 8a Abs. 1 angeführten Zulagen auch verschieden hoch festgesetzt werden.
(5) Die Teuerungszulagen teilen das rechtliche Schicksal des Teiles der Bezüge, zu dem sie gewährt werden.