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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 271 § 0↗RIS↗
§ 140geändertText, lit b (entfallen), Schlussteil (entfallen); Abs 3
in Kraft 10.08.2002 – 31.12.2002 · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · danach: BGBl. I Nr. 7/2003 § 140↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 140↗RIS↗
Dienstzulagen
§ 140. (1) Dem Wachebeamten gebührt eine ruhegenußfähige
Dienstzulage. Sie beträgt während der Dauer des provisorischen
Dienstverhältnisses 24,1 Euro 24,6 € und im definitiven Dienstverhältnis
Dienstverhältnis _______________________________________________
____________________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe W 2
____________________________________________________________________ _______________________________________________
in der Dienstzulagenstufe
_________________________________________ _____________________________
in der 1 2
_________________________________________ _____________________________
Euro
____________________________________________________________________
Grundstufe                  49,9          89,1
Dienststufe 1  a)          106,1        151,8
b)          134,3        192,1
Dienststufe    2            192,1        237,2
Dienststufe    3            282,8        338,4
____________________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe W 1
____________________________________________________________________
bei Führung eines Amtstitels,
in den        der einem der nachstehend    Dienstzulage
Dienstklassen      angeführten Amtstitel    ________________
vergleichbar ist            Euro
____________________________________________________________________
III        Leutnant                          113,2
_______________________________________________
und Oberleutnant 133,1 Grundstufe 50,9 91,0
_______________________________________________ Dienst- a) 108,3 155,0
IV Hauptmann 173,0 stufe 1 b) 137,1 196,1
____________________________________________________________________ Dienststufe 2 196,1 242,2
ab der Dienstklasse V 189,5 Dienststufe 3 288,7 345,5
________________________________________________________________
in der Verwendungsgruppe W 1
________________________________________________________________
in den    bei Führung eines Amtstitels, der      Dienst-
Dienst-    einem der nachstehend angeführten      zulage
klassen      Amtstitel vergleichbar ist        _____________
Euro
________________________________________________________________
III    Leutnant                                  115,6
und  ______________________________________________________
IV    Oberleutnant                              135,9
______________________________________________________
Hauptmann                                  176,6
________________________________________________________________
ab der Dienstklasse V                                193,5
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 94/2000)
(3) Wachebeamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 gebührt nach einer im Exekutivdienst tatsächlich zurückgelegten Dienstzeit von 30 Jahren anstelle der in der Dienstzulagenstufe 2 vorgesehenen Dienstzulage eine Dienstzulage in Höhe von 106,0 Euro 108,3 €.
(4) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die
… 11 unveränderte Absätze
1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 56.3 BDG 1979) gemäß den §§ 25 bis 31 BDG 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 261 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben oder
2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,
wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.
(5) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der
1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,
2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1
zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen.
(6) Die §§ 8 und 10 sind auf die im Abs. 5 angeführten Zeiten anzuwenden.
(7) Die im Abs. 1 für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulagen gebühren Erziehern an Justizanstalten in der Verwendungsgruppe W 1 in jener Höhe, die ihnen gebühren würde, wenn auf sie die Bestimmungen über die Amtstitel der übrigen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 anzuwenden wären.
(8) Beamte, die in die Verwendungsgruppe W 1 überstellt wurden und die am Überstellungstag nach Abs. 1 in der Verwendungsgruppe W 2 Anspruch auf eine höhere als die für sie in den Dienstklassen III und IV der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehene Dienstzulage hätten, gebührt ab dem 1. Juli 1979 anstelle der für sie in der Verwendungsgruppe W 1 vorgesehenen Dienstzulage die Dienstzulage nach der Verwendungsgruppe W 2 bis zur Ernennung in die Dienstklasse V.
(9) Wird ein Beamter der Verwendungsgruppe W 1 in die Dienstklasse V ernannt und ist sein Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 1) niedriger als das Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8), auf das er Anspruch hätte, wenn er in der Dienstklasse IV geblieben wäre, so gebührt ihm eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende, für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Ergänzungszulage auf das bisherige Gehalt (zuzüglich einer allfälligen Dienstzulage nach Abs. 8).