BGBl. I Nr. 7/2003
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 50geändertAbs 4
… 3 unveränderte Absätze
Dienstalterszulage
§ 50.
(1) Dem Universitätsassistenten gebührt eine Dienstalterszulage gemäß § 56 Abs. 1.
(2) Dem Universitätsdozenten, dem Universitätsprofessor (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG), dem Außerordentlichen Universitätsprofessor und dem Ordentlichen Universitätsprofessor, der in seiner Verwendungsgruppe im Dienststand vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(3) Die Dienstalterszulage des Universitätsdozenten und des Außerordentlichen Universitätsprofessors gebührt im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
(4) Die Dienstalterszulage des Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG) und des Ordentlichen Universitätsprofessors beträgt 567,4 Euro 579,3 €.