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BGBl. I Nr. 7/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 7/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 271 § 0↗RIS↗
§ 61ageändertAbs 1 Z 1, Z 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 119/2002 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 7/2003 § 61a↗RIS↗
in Kraft 01.01.2003 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 7/2003 · danach: BGBl. I Nr. 130/2003 § 61a↗RIS↗
Vergütung für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte
§ 61a.
(1) Einem Lehrer, der mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte für ein Schuljahr betraut ist, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung in der Höhe von
1. 146,5 Euro 149,6 € in der Verwendungsgruppe L 1,
2. 128,2 Euro 130,9 € in den übrigen Verwendungsgruppen.
(2) Abs. 1 ist auf Lehrer der Verwendungsgruppe LP A sowie auf Klassenlehrer an allgemein bildenden Übungsschulen nicht anzuwenden.
… 3 unveränderte Absätze
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit der Führung der Klassenvorstandsgeschäfte betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(5) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.