BGBl. I Nr. 7/2003
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91geändert
… 6 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut
sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
in der Ver- in der in der Funktionsstufe
Euro
1 41,8 125,4 234,1 267,4 42,7 128,0 239,0 273,0
6 666,6 1 123,2 1 901,6 2 515,2 680,6 1146,8 1941,5 2568,0
1 50,1 58,5 66,8 75,3 51,2 59,7 68,2 76,9
2 58,5 75,3 91,9 125,4 59,7 76,9 93,8 128,0
M BO 2 3 142,1 200,6 292,5 585,1 145,1 204,8 298,6 597,4
7 292,5 376,1 626,7 1 086,5 298,6 384,0 639,9 1109,3
8 589,4 786,1 1 179,1 1 650,8 601,8 802,6 1203,9 1685,5
9 628,8 864,7 1 296,9 1 965,1 642,0 882,9 1324,1 2006,4
1 25,1 33,5 41,8 50,1 25,6 34,2 42,7 51,2
2 41,8 54,4 66,8 83,6 42,7 55,5 68,2 85,4
M BUO 1 3 66,8 100,3 167,1 292,5 68,2 102,4 170,6 298,6
und 4 91,9 125,4 208,9 334,3 93,8 128,0 213,3 341,3
M ZUO 1 5 125,4 167,1 250,8 376,1 128,0 170,6 256,1 384,0
6 167,1 208,9 292,5 417,9 170,6 213,3 298,6 426,7
7 208,9 250,8 350,9 459,7 213,3 256,1 358,3 469,4
M BUO 2 1 25,1 33,5 41,8 50,1 25,6 34,2 42,7 51,2
und M ZUO 2 66,8 100,3 132,8 196,8 2 68,2 102,4 135,6 200,9
(2) Es gebühren:
… 11 unveränderte Absätze
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.