BGBl. I Nr. 7/2003
7. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Richterdienstgesetz und das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2003)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 68geändertText, Schlussteil, Z 5, Z 6, Z 9
… 3 unveränderte Absätze
Dienstzulage
1. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
eine ganze Richterplanstelle und 0,6
Richterplanstellenanteile systemisiert sind ........ 114,3 Euro 116,7 €,
2. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
drei ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 167,7 Euro 171,2 €,
3. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
zehn ganze Richterplanstellen systemisiert sind .... 259,1 Euro 264,5 €,
4. Vorsteher eines Bezirksgerichtes, bei dem zumindest
20 ganze Richterplanstellen systemisiert sind ...... 304,9 Euro 311,3 €,
5. Vorsteher des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien ... 388,7 Euro 396,9 €,
6. Vizepräsident eines Gerichtshofes erster Instanz ... 259,1 Euro 264,5 €,
7. Präsident eines Gerichtshofes erster Instanz,
soweit er nicht unter Z 8 angeführt ist ............ 716,4 Euro 731,4 €,
8. a) Präsident des Landesgerichtes für
Zivilrechtssachen Wien,
b) Präsident des Landesgerichtes für Strafsachen
Wien ............................................ 891,7 Euro 910,4 €,
9. Vizepräsident eines Oberlandesgerichtes ............ 655,4 Euro 669,2 €.