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BGBl. I Nr. 80/2003

kundgemacht 26.08.2003 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 1993, des Kapitalmarktgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz 1993, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) neu § 0↗RIS↗
§ 16neu
in Kraft 01.09.2003 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 80/2003 · danach: BGBl. I Nr. 198/2021 § 16↗RIS↗

Verwaltung durch die Depotbank oder eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Endet das Recht der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, einen Immobilienfonds zu verwalten, so geht die Verwaltung nach Maßgabe der Fondsbestimmungen auf die Depotbank über.
  2. Absatz 2,Die Depotbank kann im Fall der Kündigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, mit Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde die Verwaltung des Immobilienfonds binnen sechs Monaten nach Beendigung der Verwaltung durch die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien einer anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien übertragen. Diese Bewilligung ist zu erteilen, wenn die berechtigten Interessen der Anteilinhaber ausreichend gewahrt sind. Die Betrauung der anderen Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien ist von dieser zu veröffentlichen. Die Übertragung eines Immobilienspezialfonds auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien bedarf keiner Bewilligung der Finanzmarktaufsichtsbehörde.