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BGBl. I Nr. 80/2003

kundgemacht 26.08.2003 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 1993, des Kapitalmarktgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz 1993, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) neu § 0↗RIS↗
§ 17neu
in Kraft 01.09.2003 – 10.12.2021 · idF BGBl. I Nr. 80/2003 · danach: BGBl. I Nr. 198/2021 § 17↗RIS↗

Abwicklung eines Immobilienfonds

Paragraph 17,

  1. Absatz eins,Überträgt die Depotbank nicht gemäß Paragraph 16, Absatz 2, die Verwaltung an eine andere Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien, so hat sie den Immobilienfonds abzuwickeln. Der Beginn der Abwicklung ist zu veröffentlichen. Vom Tage dieser Bekanntmachung an ist die Auszahlung von Anteilen unzulässig.
  2. Absatz 2,Die im Immobilienfonds enthaltenen Vermögenswerte sind so rasch, als dies bei Wahrung der Interessen der Anteilinhaber möglich ist, in Geld umzusetzen. Die Verteilung des Vermögens auf die Anteilinhaber ist erst nach Erfüllung der Verbindlichkeiten des Immobilienfonds sowie der nach den Fondsbestimmungen zulässigen Zahlungen an die Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien und die Depotbank vorzunehmen.