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BGBl. I Nr. 80/2003

kundgemacht 26.08.2003 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG und Änderung des Bankwesengesetzes, des Investmentfondsgesetzes 1993, des Kapitalmarktgesetzes, des Wertpapieraufsichtsgesetzes, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes, des Pensionskassengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Einkommensteuergesetzes 1988 und des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Immobilienfonds (Immobilien-Investmentfondsgesetz – ImmoInvFG) erlassen und mit dem das Bankwesengesetz, das Investmentfondsgesetz 1993, das Kapitalmarktgesetz, das Wertpapieraufsichtsgesetz, das Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Einkommensteuergesetz 1988 und das Körperschaftsteuergesetz 1988 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Immobilien-Investmentfondsgesetz (ImmoInvFG) neu § 0↗RIS↗
§ 36neu
in Kraft 01.09.2003 – 02.08.2006 · idF BGBl. I Nr. 80/2003 · danach: BGBl. I Nr. 134/2006 § 36↗RIS↗

Einschränkung der Werbung für Anteilscheine

Paragraph 36,

  1. Absatz eins,Die Werbung für Anteilscheine darf nur unter gleichzeitigem Hinweis auf den veröffentlichten Prospekt, auf dessen allfällige Änderungen sowie auf das Veröffentlichungsorgan, das Erscheinungsdatum, das Datum der Einschaltung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie auf allfällige Abholstellen erfolgen. Paragraph 4, KMG gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Die Werbung für Anteile an Immobilienfonds, in denen auf die vergangene Wertentwicklung des Fonds Bezug genommen wird, hat einen Hinweis zu enthalten, aus welchem hervorgeht, dass die Wertentwicklung der Vergangenheit keine verlässlichen Rückschlüsse auf die zukünftige Entwicklung eines Fonds zulässt.