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BGBl. I Nr. 81/2003

kundgemacht 26.08.2003 RIS↗Parlament↗
81. Bundesgesetz: Musterschutzgesetz-Novelle 2003
Bundesgesetz, mit dem das Musterschutzgesetz 1990 geändert wird (Musterschutzgesetz-Novelle 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 81/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Musterschutzgesetz 1990 (MuSchG) 8201 § 0↗RIS↗
§ 31geändertAbs 2; Abs 3
in Kraft 01.01.1991 – 26.08.2003 · idF BGBl. Nr. 497/1990 · danach: BGBl. I Nr. 81/2003 § 31↗RIS↗
in Kraft 27.08.2003 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 81/2003 · danach: BGBl. I Nr. 37/2018 § 31↗RIS↗
Akteneinsicht
§ 31.
(1) Die an einem Verfahren Beteiligten sind zur Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten berechtigt.
(2) In Akten, die veröffentlichte registrierte Muster (§ 17) betreffen, darf jedermann Einsicht nehmen.
(3) Dritten ist in Akten, die nicht veröffentlichte registrierte Muster betreffen, nur mit Zustimmung des Anmelders Einsicht zu gewähren. Der Zustimmung bedarf derjenige nicht, demgegenüber sich der Anmelder auf seine Musteranmeldung berufen hat.
(4) Das Recht auf Akteneinsicht umfaßt auch das Recht, Kopien anzufertigen. Diese sind auf Antrag vom Patentamt zu beglaubigen.
(5) Auskünfte und amtliche Bestätigungen darüber, wann, von wem und gegebenenfalls durch welchen Vertreter ein Muster angemeldet wurde, ob es sich um die Anmeldung eines Geheimmusters handelt, welches Aktenzeichen die Anmeldung trägt, welche Priorität beansprucht wird, welches Aktenzeichen die prioritätsbegründende Anmeldung trägt, für welche Erzeugnisse das Muster bestimmt ist (Warenverzeichnis), gegebenenfalls wer als Schöpfer genannt ist, ob die Anmeldung noch in Behandlung steht sowie ob und an wen das Recht aus ihr übertragen wurde, sind jedermann zu erteilen.
(6) Von der Einsichtnahme sind Beratungsprotokolle und nur den inneren Geschäftsgang betreffende Aktenteile ausgenommen.