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BGBl. I Nr. 83/2003

kundgemacht 29.08.2003 RIS↗
83. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 211 des Mineralrohstoffgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung einer Wortfolge in § 211 des Mineralrohstoffgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2003× zu MinroG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Mineralrohstoffgesetz (MinroG) 1 § 0↗RIS↗
§ 211geändert
in Kraft 01.01.1999 – 28.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 38/1999 · danach: BGBl. I Nr. 83/2003 § 211↗RIS↗
in Kraft ab 29.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 83/2003 § 211↗RIS↗
Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten
§ 211.
Für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.