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BGBl. I Nr. 8/2003

kundgemacht 14.02.2003 RIS↗Parlament↗
8. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – SVÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2003 – SVÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 8/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) 12 § 0↗RIS↗
§ 141geändert nie in Kraft getretenAbs 1
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. II Nr. 479/2002 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 146/2003 § 141↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2003) · idF BGBl. I Nr. 8/2003 · an diesem Tag: BGBl. II Nr. 146/2003 § 141↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
Richtsätze
§ 141.
(1) Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2
a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,
aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt
leben
918,13 946,60 €,
bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen
… 17 unveränderte Absätze
643,54 €,
b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension
643,54 €,
c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:
aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres
240,34 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
360,87 €,
bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres
427,07 €,
falls beide Elternteile verstorben sind
643,54 €.
Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 68,49 € für jedes Kind (§ 119), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nicht erreicht.
(2) An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung gemäß Abs. 1 treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 47 mit dem Anpassungsfaktor (§ 45) vervielfachten Beträge. Ist die Erhöhung auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor niedriger als die Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2, so ist die Erhöhung der Richtsätze auf Grund der Erhöhung der Verbraucherpreise nach § 147a Abs. 2 vorzunehmen.
(3) Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4) Haben beide Ehegatten Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 413/1996)