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BGBl. I Nr. 90/2003

kundgemacht 28.10.2003 RIS↗Parlament↗
90. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Volksbegehrengesetzes 1973, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 1973 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) 8 § 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 4; Abs 5
in Kraft 15.03.1996 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 118/1996 · danach: BGBl. I Nr. 90/2003 § 4↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 90/2003 · danach: BGBl. I Nr. 28/2007 § 4↗RIS↗
… 11 unveränderte Absätze
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren
Hauptwohnsitz im Ausland haben
§ 4.
(1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind:
1. Ort der Geburt,
2. Hauptwohnsitz des Ehegatten,
3. Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
4. Sitz des Dienstgebers,
5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
6. Vermögenswerte,
7. sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Wahlberechtigte Erfasste Personen, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs- oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, daß dass sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen. Wahlberechtigte Erfasste Personen, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen, sobald sich ergibt, daß dass sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben, bei den Wahlen der nächsten Wahl zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(6) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach § 2 Abs. 6 sind im Weg der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.