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BGBl. I Nr. 90/2003

kundgemacht 28.10.2003 RIS↗Parlament↗
90. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, der Nationalrats-Wahlordnung 1992, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, des Volksabstimmungsgesetzes 1972, des Volksbefragungsgesetzes 1989, des Volksbegehrengesetzes 1973, der Europawahlordnung, des Wählerevidenzgesetzes 1973 und des Europa-Wählerevidenzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 1973, die Europawahlordnung, das Wählerevidenzgesetz 1973 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 90/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europa-Wählerevidenzgesetz (EuWEG) 8 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 90/2003 § 7↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 31.12.2013 · idF BGBl. I Nr. 90/2003 · danach: BGBl. I Nr. 115/2013 § 7↗RIS↗
Einspruch
§ 7.
(1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines Wahlberechtigten einer nicht erfassten Person in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten einer nicht zu erfassenden Person aus dieser zu verlangen.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung begehrt wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zu Erfassenden zum Gegenstand, so hat der Antragsteller die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich beim bei der vermeintlich Wahlberechtigten zu erfassenden Person um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten einer nicht zu erfassenden Person begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 218 Euro im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen.