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BGBl. I Nr. 92/2003

kundgemacht 28.10.2003 RIS↗Parlament↗
92. Bundesgesetz: Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Eigenkapital ersetzende Gesellschafterleistungen (Eigenkapitalersatz-Gesetz – EKEG) geschaffen wird sowie mit dem die Konkursordnung, die Ausgleichsordnung, das Unternehmensreorganisationsgesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (Gesellschafts- und Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2003 – GIRÄG 2003)
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Insolvenzordnung (IO) 58 § 0↗RIS↗
§ 57aneu
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2010 · idF BGBl. I Nr. 92/2003 · danach: BGBl. I Nr. 29/2010 § 57a↗RIS↗

Nachrangige Forderungen

Paragraph 57 a,

  1. Absatz eins,Nach den Konkursforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.
  2. Absatz 2,Die nachrangigen Forderungen sind wie Konkursforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Konkursgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Konkursgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer - wenn auch nur teilweisen - Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Konkursgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.