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BGBl. I Nr. 93/2003

kundgemacht 28.10.2003 RIS↗Parlament↗
93. Bundesgesetz: Änderung der Rechtsanwaltsordnung, des Rechtsanwaltstarifgesetzes, des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, des Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie der Notariatsordnung
Bundesgesetz, mit dem die Rechtsanwaltsordnung, das Rechtsanwaltstarifgesetz, das Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, das Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich sowie die Notariatsordnung geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2003× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 718 § 0↗RIS↗
§ 23geändertBezeichnung; Abs 1; Abs 2
in Kraft 13.02.1919 – 28.10.2003 · idF StGBl. Nr. 95/1919 · danach: BGBl. I Nr. 93/2003 § 23↗RIS↗
in Kraft 29.10.2003 – 31.12.2005 · idF BGBl. I Nr. 93/2003 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 23↗RIS↗
§. 23. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte theils unmittelbar in Plenarversammlungen, theils mittelbar durch ihren Ausschuß. Sowohl der Kammer als dem Ausschusse obliegt die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Rechte wie auch die Ueberwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.
Schlagworte
(1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
Überwachung
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens, der Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.