Absatz eins,Die Geschäftsführung besteht aus einem Sprecher der Geschäftsführung und zwei bis vier zusätzlichen Mitgliedern. Sie wird vom Verwaltungsrat im Wege einer öffentlichen Stellenausschreibung für eine Funktionsperiode von vier Jahren bestellt; die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 26 aus 1998,, sind anzuwenden. Wiederbestellungen sind zulässig.
BGBl. I Nr. 96/2003
96. Kundmachung: Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren
Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung des § 441c, des § 442b sowie einer Wortfolge in § 441e Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof und Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass §§ 441b und 442a ASVG verfassungswidrig waren
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 441caufgehoben
Geschäftsführung
Paragraph 441 c,
- Absatz 2,Die Geschäftsführer treffen ihre Entscheidungen nach dem Mehrstimmigkeitsprinzip gemeinsam. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Sprechers der Geschäftsführung den Ausschlag. Paragraph 424, gilt sinngemäß.
- Absatz 3,Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der internen Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Geschäftsführern, sind in einer vom Verwaltungsrat zu beschließenden „Geschäftsordnung der Geschäftsführung“ (Paragraph 456 a,) zu treffen.
- Absatz 4,Vor Ablauf der Funktionsperiode können Geschäftsführer abberufen werden, wenn dies der Verwaltungsrat mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt.