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BGBl. I Nr. 9/2003

kundgemacht 11.03.2003 RIS↗
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2003× zu MunLG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 12.03.2003 – 24.05.2018 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 32/2018 § 1↗RIS↗

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Grundsätze

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.
  2. Absatz 2,Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.
  3. Absatz 3,Die mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen zur Wahrnehmung der ihnen jeweils übertragenen Aufgaben Daten verarbeiten.
  4. Absatz 4,Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, Frauen und Männer gleichermaßen.