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BGBl. I Nr. 9/2003

kundgemacht 11.03.2003 RIS↗
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2003× zu MunLG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 15neu
in Kraft 12.03.2003 – 31.08.2012 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 50/2012 § 15↗RIS↗

5. Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen

Strafbestimmung

Paragraph 15,

Wer

  1. Ziffer eins
    einem Bescheid nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
  2. Ziffer 2
    dem Paragraph 9, betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
  3. Ziffer 3
    einem Bescheid nach Paragraph 10, betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.