einem Bescheid nach Paragraph 8, betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
BGBl. I Nr. 9/2003
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15neu
5. Abschnitt
Straf-, Sonder- und Schlussbestimmungen
Strafbestimmung
Paragraph 15,
Wer
- Ziffer eins
- Ziffer 2dem Paragraph 9, betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
- Ziffer 3einem Bescheid nach Paragraph 10, betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.