in erster Instanz dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, und
BGBl. I Nr. 9/2003
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16neu
Behördenzuständigkeit
Paragraph 16,
Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist,
- Ziffer eins
- Ziffer 2in zweiter Instanz dem Bundesminister für Landesverteidigung.