hinsichtlich der von den Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Justiz und
BGBl. I Nr. 9/2003
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 20neu
Vollziehung
Paragraph 20,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- Ziffer eins
- Ziffer 2hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.