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BGBl. I Nr. 9/2003

kundgemacht 11.03.2003 RIS↗
9. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Munitionslagergesetzes
Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Landesverteidigung, mit der das Munitionslagergesetz wiederverlautbart wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2003× zu MunLG 2003×

Änderungen durch diese Kundmachung

Munitionslagergesetz 2003 (MunLG 2003) neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft 12.03.2003 – 31.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 9/2003 · danach: BGBl. I Nr. 85/2009 § 7↗RIS↗

Mitwirkungsrechte

Paragraph 7,

Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der Bundesminister für Landesverteidigung zu hören

  1. Ziffer eins
    jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
  2. Ziffer 2
    jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach Paragraph 5, Absatz 2, zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.