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BGBl. I Nr. 110/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 110/2004× zu FLAG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) 18 § 0↗RIS↗
§ 31cgeändertAbs 2; Abs 4 bis Abs 6
in Kraft 01.08.1995 – 30.04.2004 · idF BGBl. Nr. 297/1995 · danach: BGBl. I Nr. 110/2004 § 31c↗RIS↗
in Kraft 01.05.2004 – 31.07.2009 · idF BGBl. I Nr. 110/2004 · danach: BGBl. I Nr. 111/2010 § 31c↗RIS↗
§ 31c.
(1) Zur Ausgabe der Schulbücher oder der Gutscheine (§ 31b Abs. 1) und der Erlagscheine für die Einzahlung des Selbstbehaltes an die Schüler (§ 31 Abs. 1) sind die Schulerhalter der im § 31 genannten Schulen verpflichtet.
(2) Die Schulbücher oder Schulbuchbelege sind den Schulerhaltern über Anforderung zur Verfügung zu stellen. Die Anforderung hat bei der dem für die jeweilige Schule gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion Finanzamt zu erfolgen. Insoweit Verträge gemäß § 31b Abs. 2 bestehen, kann der Bundesminister für Familie, Jugend und Konsumentenschutz die Schulerhalter durch Verordnung ermächtigen, die erforderlichen Schulbuchbelege direkt bei den Unternehmen, mit denen solche Verträge bestehen, anzufordern. Die Unternehmen sind in der Verordnung anzuführen.
(3) Den Anforderungen der Schulerhalter gemäß Abs. 2 ist eine Bestätigung der zuständigen Schulbehörde erster Instanz beizufügen, aus der hervorgeht, daß es sich bei den Schulen, für welche die Schulbücher oder Schulbuchbelege bestimmt sind, um Schulen im Sinne des § 31 handelt. Die Schulbehörden erster Instanz sind zur Ausstellung solcher Bestätigungen verpflichtet.
(4) Insoweit die Schulerhalter den Bedarf der Schüler an Schulbüchern nicht durch Gutscheine decken können, sind die Schulerhalter von der dem gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzlandesdirektion (Absatz 2) Finanzamt zur Anschaffung der Schulbücher zu ermächtigen. Die von den Schulerhaltern auf Grund einer solchen Ermächtigung angeschafften Schulbücher sind durch die Finanzlandesdirektion vom Finanzamt zu bezahlen.
(5) Die Schulen (§ 31) haben Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Empfänger der Schulbücher oder der Gutscheine hervorgehen. Sie sind dem Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz und den Finanzlandesdirektionen gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen in die Aufzeichnungen Einsicht zu geben. Sie sind dem Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz und den gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständigen Finanzämtern gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet und haben diesen Einsicht in die Aufzeichnungen zu geben.
(6) Über strittige Ansprüche eines Schülers auf ein Schulbuch oder auf einen Gutschein sowie über die Verpflichtung eines Schulerhalters zur Ausgabe eines Schulbuches oder Gutscheines entscheidet die das für die Schule, die der Schüler besucht, gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzlandesdirektion Finanzamt nach Anhörung der Schulbehörde erster Instanz. Gegen die Entscheidung der Finanzlandesdirektion des Finanzamtes ist ein Rechtsmittel nicht zulässig. Die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, sind sinngemäß anzuwenden.