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BGBl. I Nr. 115/2004

kundgemacht 10.08.2004 RIS↗Parlament↗
Änderung des Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetzes 1994, des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes, des Reichshaftpflichtgesetzes, des Rohrleitungsgesetzes und des Gaswirtschaftsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz, das Reichshaftpflichtgesetz, das Rohrleitungsgesetz und das Gaswirtschaftsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 115/2004× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) 6 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 Z 1, Z 2; Abs 3 Z 1 bis Z 3
in Kraft 01.01.2002 – 30.09.2004 · idF BGBl. I Nr. 98/2001 · danach: BGBl. I Nr. 115/2004 § 15↗RIS↗
in Kraft 01.10.2004 – 30.06.2007 · idF BGBl. I Nr. 115/2004 · danach: BGBl. I Nr. 37/2007 § 15↗RIS↗
Haftungshöchstbeträge.
§ 15.
(1) Die in diesem Bundesgesetz festgesetzte Haftung für Tötung und Verletzung von Menschen ist der Höhe nach mit
1. einem Kapitalsbetrag von 292 800 000 Euro oder
2. einem jährlichen Rentenbetrag von 17 520 48 000 Euro
für den einzelnen Verletzten begrenzt.
(2) Treffen Schäden, die mit einem Kapitalsbetrag abzufinden sind, mit Schäden zusammen, für die eine Rente zu gewähren ist, so kürzt sich der im Abs. 1 für die Rente festgesetzte Höchstbetrag um den Hundertsatz, den der zu leistende Kapitalsbetrag vom Kapitalshöchstbetrag ausmacht.
(3) Im Falle der Tötung oder der Verletzung mehrerer Menschen durch dasselbe Ereignis haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs insgesamt nur bis zu den im folgenden genannten Höchstbeträgen. Hierbei bleiben hinsichtlich der einzelnen Verletzten die in Abs. 1 genannten Höchstbeträge unberührt. Übersteigen die mehreren Menschen zu leistenden Ersätze die nachstehenden Höchstbeträge, so verringern sich die einzelnen Ersätze in dem Verhältnis, in dem ihr Gesamtbetrag zum Höchstbetrag steht. Die Gesamthöchstbeträge sind:
1. für den Halter eines jeden Kraftfahrzeugs 876 2 400 000 Euro;
2. für den Halter eines Omnibusses mit nicht mehr als 19 Plätzen (Sitz- und Stehplätzen) außer dem Lenkerplatz sowie für den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als acht, jedoch nicht mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz überdies 876 2 400 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen, für den Halter eines Omnibusses und den Halter eines Lastkraftwagens mit mehr als 19 Plätzen außer dem Lenkerplatz für je weitere angefangene fünf Plätze überdies je 438 1 200 000 Euro bezüglich der beförderten Menschen;
3. für den Halter eines Kraftfahrzeugs zur Beförderung gefährlicher Güter überdies 1 314 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes; für Kraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beförderung gefährlicher Güter bestimmt sind, gilt dies nur für die Dauer des Transports gefährlicher Güter. für den Halter eines Kraftfahrzeugs, mit dem gefährliche Güter gemäß den in § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl. I Nr. 145/1998, in der jeweils geltenden Fassung angeführten Vorschriften befördert werden und das gemäß diesen Vorschriften zu kennzeichnen ist, überdies 3 600 000 Euro für Schäden infolge der gefährlichen Beschaffenheit des Gutes.