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BGBl. I Nr. 11/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2004× zu HeimAufG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 01.07.2005 – 30.06.2018 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 · danach: BGBl. I Nr. 59/2017 § 3↗RIS↗

Freiheitsbeschränkung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Eine Freiheitsbeschränkung im Sinn dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn eine Ortsveränderung einer betreuten oder gepflegten Person (im Folgenden Bewohner) gegen oder ohne ihren Willen mit physischen Mitteln, insbesondere durch mechanische, elektronische oder medikamentöse Maßnahmen, oder durch deren Androhung unterbunden wird.
  2. Absatz 2,Eine Freiheitsbeschränkung liegt nicht vor, wenn der einsichts- und urteilsfähige Bewohner einer Unterbindung der Ortsveränderung, insbesondere im Rahmen eines Vertrages über die ärztliche Behandlung, zugestimmt hat.