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BGBl. I Nr. 11/2004

kundgemacht 27.02.2004 RIS↗Parlament↗
Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG)
Bundesgesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit während des Aufenthalts in Heimen und anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen (Heimaufenthaltsgesetz - HeimAufG)
Kundmachung BGBl. I Nr. 11/2004× zu HeimAufG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG) neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.07.2005 · idF BGBl. I Nr. 11/2004 § 6↗RIS↗

Dokumentation

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer der Freiheitsbeschränkung sind schriftlich zu dokumentieren. Ärztliche Zeugnisse und der Nachweis über die notwendigen Verständigungen sind diesen Aufzeichnungen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Ebenso sind der Grund, die Art, der Beginn und die Dauer einer mit dem Willen des Bewohners vorgenommenen Einschränkung seiner persönlichen Freiheit festzuhalten.